Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technischen Hochschule Augsburg

Veranstaltung: Firmenkontaktmesse Pyramid

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen der Technischen Hochschule Augsburg, handelnd für ihr Projekt „Firmenkontaktmesse Pyramid“, nachstehend als Veranstalter bezeichnet, und dem Vertragspartner, nachfolgend als Aussteller bezeichnet. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Aussteller widerspricht der Veranstalter hiermit ausdrücklich.

§1 Vertragsannahme

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung durch Veranstalter zustande.

§2 Absage der Veranstaltung

Für die AGB wird der Messetermin als Veranstaltungstag definiert. Bei zu geringer Teilnahme behält der Veranstalter sich das Recht vor, die Veranstaltung bis 90 Tage vor der Messe abzusagen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Firmen werden unverzüglich informiert. Bei einer Absage der Veranstaltung im Zeitraum 60 Tage bis 1 Tag vor dem Messetermin aufgrund höherer Gewalt oder vom Veranstalter nicht beeinflussbaren Störung, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Sollte die Messe infolge einer Allgemeinverfügung, einer Verbotsverordnung oder infolge einer behördlichen Anordnung, die den Zeitraum des Veranstaltungstermins einschließt, nicht durchgeführt werden können, so werden die bereits gezahlten Anmeldegebühren an die Aussteller zurückerstattet. Es werden für diesen Fall jedoch 10% der Anmeldegebühr pro Aussteller einbehalten.

§3 Rücktrittsregelung

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Aussteller behalten die Veranstalter das Recht vor, einen Teil der Anmeldegebühr zum Zwecke der Kostendeckung einzubehalten. Der Rücktritt muss in schriftlicher Form eingereicht werden.

  • Ab 30 Tage vor dem Messetermin Einbehaltung von 50% der Anmeldegebühr
  • Ab 10 Tage vor dem Messetermin Einbehaltung von 75% der Anmeldegebühr

Die Anmeldegebühr setzt sich zusammen aus der Standgebühr und optional einer Gebühr für Ausstattung und Zubehör.

§4 Messestandfläche

Eine Messestandfläche wird durch den Veranstalter zugewiesen. Die Benutzung eigener Präsentationsmittel ist auf die zugewiesene Fläche und Räumlichkeiten zu begrenzen. Eine aktive Produktwerbung auf der Veranstaltung, die nicht dem Zweck der Messe dient, ist nicht gestattet. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, einen Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen, wenn der Aussteller gegen diese Vorgaben verstößt. In diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung der Standgebühr. Der Aussteller verpflichtet sich, die Vorgaben in der Richtlinie der Messe Augsburg (einzusehen auf der Homepage der Augsburger Schwabenhallen Messe- und Veranstaltungsgesellschaft mbH) zu beachten und einzuhalten. Ebenfalls nimmt er zur Kenntnis, dass die Brandschutzrichtlinie B1 bei mitgebrachten Präsentationsmitteln zwingend einzuhalten ist.


§5 Mehrfachnutzung

Eine gemeinsame Nutzung einer Messestandfläche durch mehrere Firmen ist grundsätzlich nicht gestattet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, als Gruppe im Rahmen der Konzernstruktur des teilnehmenden Unternehmens aufzutreten. Die Anmeldung muss dabei durch das teilnehmende Unternehmen als Gemeinschaftsorganisator erfolgen und erfordert eine vorherige Absprache mit der Projektleitung der Akquise.

In Ausnahmefällen kann eine gemeinsame Nutzung gegen eine gesonderte Gebühr, zum Beispiel für eine Tochtergesellschaft, vereinbart werden. Hierbei fallen unter Absprache mit der Projektleitung für die hinzukommende Firma zuzügliche Kosten zur Standgebühr an, sowie Kosten für eine zusätzliche Messeanzeige.

§6 Messeguide

Die erforderlichen Messeguidedaten (z.B. Dateiformate, Sonderformate, Anzeige) müssen fristgerecht, und unseren Vorgaben entsprechend, angegeben bzw. zugesendet werden, ansonsten können wir nicht für eine anforderungsgerechte Umsetzung garantieren. Falls bei Guidedateninhalten die zulässige Gesamtlänge überschritten werden sollte, und damit das von Veranstalter angestrebte Format nicht mehr verwirklicht werden kann, behalten wir Veranstalter das Recht vor zu kürzen, falls zeitlich realisierbar nach Rücksprache mit dem Aussteller.

§7 Termingebundenheit

Die von Veranstalter vorgegeben Fristen müssen eingehalten werden, da sich ansonsten der angestrebte Zeitplan verschieben würde. Bei nicht Einhaltung behält der Veranstalter sich das Recht vor, ohne die gewünschten Informationen weiterzuarbeiten.

§8 Sonderwünsche

Sonderwünsche müssen schriftlich an die Pyramid herangetragen werden und gelten erst als anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

§9 Besondere Ansprüche am Messetag

Besondere Ansprüche, die für die Planung der Messe von Relevanz ist, wie z.B. Ausstellungsstücke mit mehr als 250 kg oder Volumen von über 2 Kubikmeter, müssen rechtzeitig zur Anmeldung schriftlich vorliegen.

§10 Datenspeicherung

Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Veranstalter die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung speichert. Der Veranstalter verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, die gewonnenen Daten zu keinen anderen Zwecken als den Vertragszwecken zu nutzen.

§11 Foto & Videomaterial

Das teilnehmende Unternehmen erklärt sein Einverständnis, dass im Rahmen der Promotion der Messe, Foto- und Videomaterial von den Ausstellern und Ständen angefertigt werden. Diese Daten werden in Verbindung des §9 und der DSGVO gespeichert. Der Veranstalter räumt eine jederzeit mögliche Widerrufung der Einwilligung ein.

§12 Haftungsausschluss

(1) Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für die Standeinrichtung und das Ausstellungsgut.

(2) Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung oder schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Pyramid vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf einen typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden im Rahmen der Produkthaftung, bleibt unberührt.

§13 Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz des Veranstalters in Augsburg. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller ist geltendes deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und den auf der Basis dieses Vertrages vereinbarten Dienstleistungen ist das zuständige Gericht in Augsburg.

§14 Rechnungstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt gegenüber der anmeldenden Partei. Eine Aufsplittung der Rechnung ist im Falle der Mehrfachnutzung gem. §5 dieser AGB nicht möglich.

§15 Inkrafttreten

Diese Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt am 01.12.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren ältere Versionen ihre Gültigkeit.


Stand: 06. Dezember 2023


Im Auftrag